751.211
CH-AR
Art. 8 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Art. 8 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
1. Die hiernach sich ergebenden Erträgnisse des Unternehmens sind zur Verbesserung und Erweiterung des Betriebes zu verwenden. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, den Konsumenten des kantonalen Elektrizitätswerkes der fortschreitenden Amortisation entsprechend billigere Strompreise oder dem Staate eine Einnahme zu verschaffen.
2. Die Beschlussfassung über einen allfälligen Betriebsüberschuss steht dem Kantonsrat zu.