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751.211 CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

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Art. 7 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Der Verwaltungsrat hat alljährlich dem Kantonsrat Bericht und Rechnung vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses ist auf genügende Abschreibungen und angemessene Speisung der nötigen Reserven Bedacht zu nehmen.

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