751.211
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Art. 6 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
1. Der Kantonsrat genehmigt die über Organisation, Verwaltung und Betrieb des Unternehmens zu erlassenden Reglemente.
2. Bauten, Erweiterungen und Beteiligungen, welche den Betrag von 30 000 Franken übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.