751.211
CH-AR
Art. 5 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Art. 5 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
1. Das kantonale Elektrizitätswerk steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2. Der Kantonsrat wählt alljährlich einen Verwaltungsrat von mindestens 7 Mitgliedern, in welchem der Regierungsrat durch mindestens 1 Mitglied vertreten sein muss.