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751.211 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

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Art. 5 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Das kantonale Elektrizitätswerk steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

2. Der Kantonsrat wählt alljährlich einen Verwaltungsrat von mindestens 7 Mitgliedern, in welchem der Regierungsrat durch mindestens 1 Mitglied vertreten sein muss.

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