751.211
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Art. 4 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
1. Das kantonale Elektrizitätswerk soll sich selbst erhalten. Die zum Zwecke der Gründung, des Ausbaues und Betriebes nötigen Mittel sind vom Staate dem Elektrizitätswerke zur Verfügung zu stellen und von Letzterem dem Staat zu einem den Selbstkosten entsprechenden Zinsfuss zu verzinsen.