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751.211 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

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Art. 3 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Das kantonale Elektrizitätswerk kann bestehende Krafterzeugungsanlagen und Kraftverteilungsnetze ankaufen und neue derartige Anlagen erstellen, von andern Werken elektrischen Strom mieten oder sich am Ankauf und Betrieb anderer Werke beteiligen.

2. Der Kantonsrat ist berechtigt, die Verteilungsnetze einzelner Gemeinden den betreffenden Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen in denselben käuflich abzutreten und sich auf die Stromlieferung an diese zu beschränken.

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