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751.211 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

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Art. 2 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Das zu errichtende kantonale Elektrizitätswerk soll eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sein und als solche das Recht der Persönlichkeit besitzen. Dasselbe ist vom übrigen Staatshaushalt getrennt zu verwalten.

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