751.211
CH-AR
Art. 11 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Art. 11 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
1. Über das Subventionsgesuch entscheidet der Kantonsrat. Die zur Subventionierung notwendigen Mittel werden auf dem Anleihenswege aufgebracht. Das Anleihen ist zu amortisieren.