Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.211 CH-AR

Art. 11 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Über das Subventionsgesuch entscheidet der Kantonsrat. Die zur Subventionierung notwendigen Mittel werden auf dem Anleihenswege aufgebracht. Das Anleihen ist zu amortisieren.

← Art. 10 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes Kanton Appenzell Ausserrhoden 751.211 Art. 12 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →