751.211
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Art. 10 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
1. Die Subventionsgesuche sind unter Beilegung der generellen Pläne und Kostenberechnung dem Regierungsrate einzureichen, der sie mit Begutachtung dem Kantonsrat überweist.