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751.211 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

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Art. 10 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Die Subventionsgesuche sind unter Beilegung der generellen Pläne und Kostenberechnung dem Regierungsrate einzureichen, der sie mit Begutachtung dem Kantonsrat überweist.

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