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751.211 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

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Art. 1 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Der Kantonsrat ist befugt, eine finanzielle Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. an Elektrizitätswerken zu beschliessen oder ein eigenes Elektrizitätswerk zur Abgabe elektrischer Energie zu errichten.

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