750.11
CH-AR
Art. 2b Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kEnV) - Nachweis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2b Energieverordnung; kEnV · Nachweis
1. Für jede geplante energierelevante Massnahme ist der zuständigen Behörde ein Projektnachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten werden.
2. Kein Nachweis ist erforderlich
a) * wenn das Amt für Umwelt bestätigt, dass der Minergie-Standard eingehalten wird;
b) bei baurechtlich nicht bewilligungspflichtigen Massnahmen.