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750.11 CH-AR

Art. 2a Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kEnV) - Anwendungsbereich der Anforderungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a Energieverordnung; kEnV · Anwendungsbereich der Anforderungen

1. Die Anforderungen nach dieser Verordnung gelten für

a) Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;

b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;

c) * Neuinstallationen haustechnischer Anlagen;

d) Erneuerung, Umbau oder Änderung haustechnischer Anlagen.

2. Einem Neubau gleichzustellende Umbauten und Anbauten gelten ausser in Bagatellfällen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

3. Die Anforderungen nach dieser Verordnung gelten auch dann, wenn die Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.

4. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Abs. 1 lit. b-d reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.

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