Art. 2 Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung; kEnV) - Begriffe
Art. 2 Energieverordnung; kEnV · Begriffe
1. Die Begriffsdefinitionen von Art. 1 der Energieverordnung sowie von Ziff. 1 («Verständigung») der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, gelten analog.
2. Darüber hinaus bedeuten
a) * Bauten/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen.
b) Einem Neubau gleichzustellende Umbauten und Anbauten: Darunter fallen insbesondere Auskernungen von Gebäuden und dergleichen sowie das Anfügen von Gebäuden an bestehende Gebäude.
c) Anlagen: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und keine Baute darstellen.
d) Ausstattungen und Ausrüstungen (Haustechnik): Energierelevante Installationen, die in Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen.
e) Energierelevante Umbauten: Ein energierelevanter Umbau liegt vor, wenn bauliche Änderungen am Wärmedämmperimeter vorgenommen werden. Oberflächenauffrischungs- oder Reparaturarbeiten sind ausgenommen.
f) Energierelevante Umnutzungen: Eine energierelevante Umnutzung liegt vor, wenn durch sie die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
g) * Probelauf von geringer Dauer: Als Probelauf von geringer Dauer gilt ein Zeitraum von höchstens 50 Stunden pro Jahr.