Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750.1 KENG CH-AR

Art. 9 Energiegesetz (kEnG)

II. Grundsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 kEnG

1. Bauten, Anlagen oder Teile davon sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen (Haustechnik) sind derart zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung gewährleistet ist. Sofern nicht anders bestimmt, sind bestehende Bauten und Anlagen an die Minimalanforderungen anzupassen, wenn sie umgebaut oder umgenutzt werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und deren Nachweis. Er orientiert sich dabei am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit. Er kann insbesondere Energiekennzahlen vorschreiben sowie Normen, Empfehlungen und Richtlinien von Fachorganisationen verbindlich erklären.

3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Empfehlungen und Richtlinien der Fachorganisationen.

4. In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden.

← Art. 8a kEnG Energiegesetz (kEnG) - Zweck und Gegenstand Art. 10 kEnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →