750.1
KENG
CH-AR
Art. 8 Energiegesetz (kEnG) - Nachweis
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 kEnG · Nachweis
1. Ist nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen ein Nachweis erforderlich, so ist dieser vor Baubeginn einzureichen. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit sie für die Beurteilung des Nachweises notwendig sind.
2. Mit dem Nachweis ist zu belegen, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten sind. Der Nachweis ist von den Bauenden zu unterzeichnen.
3. Die zuständige Behörde überprüft den Nachweis. Mit den entsprechenden Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde den Nachweis genehmigt hat.