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750.1 KENG CH-AR

Art. 7 Energiegesetz (kEnG) - Ausnahmen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 kEnG · Ausnahmen

1. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden.

2. Wer eine Ausnahmebewilligung beanspruchen will, hat dafür ein Gesuch einzureichen. Von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller können spezifische Nachweise verlangt werden.

3. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft oder befristet werden.

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