Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750.1 KENG CH-AR

Art. 6 Energiegesetz (kEnG) - Übertragung und gemeinsame Erfüllung von Vollzugsaufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 kEnG · Übertragung und gemeinsame Erfüllung von Vollzugsaufgaben

1. Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.

2. Der Beizug von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Privaten oder privaten Organisationen durch das Amt für Umwelt bedarf der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.

3. Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, durch welches Dritte befugt werden, durch ihre Unterschrift auf dem Nachweis oder durch einen Bericht zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen beim Projekt (Projektkontrolle) und bei der Ausführung (Ausführungskontrolle) eingehalten wurden.

4. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.

← Art. 5 kEnG Energiegesetz (kEnG) - Zweck und Gegenstand Art. 7 kEnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →