750.1
KENG
CH-AR
Art. 5 Energiegesetz (kEnG) - Vollzug
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 kEnG · Vollzug
1. Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen, sofern nicht ausdrücklich der Kanton als zuständig bezeichnet wird.
2. Das Amt für Umwelt
a) vollzieht die übrigen bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist;
b) unterstützt die Gemeinden beim Vollzug;
c) ist Kontaktstelle zum zuständigen Bundesamt.