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750.1 KENG CH-AR

Art. 4 Energiegesetz (kEnG) - Aufsicht

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 kEnG · Aufsicht

1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht und dem Departement Bau und Volkswirtschaft die Aufsicht über den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Energiegesetzgebung.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Weisungen erlassen.

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