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750.1 KENG CH-AR

Art. 3a Energiegesetz (kEnG) - b) Gemeinden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3a kEnG · b) Gemeinden

1. Die Gemeinden können für ihr Gebiet ein Energiekonzept erstellen.

2. Die Gemeinden berücksichtigen das kantonale Energiekonzept sowie Energiekonzepte und -planungen der Nachbargemeinden. Sie koordinieren ihre Planungen im Energiebereich.

3. Das Energiekonzept enthält insbesondere Angaben über

a) den gegenwärtigen und künftigen Wärmebedarf;

b) die vorhandenen und erschliessbaren Wärmequellen;

c) die angestrebte Wärmeversorgung;

d) die notwendigen Massnahmen.

4. Das Energiekonzept kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.

5. Das Energiekonzept ist behördenverbindlich und bei einer Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung in diese aufzunehmen.

6. Wenn eine im öffentlichen Interesse liegende Fernwärmeversorgung lokale Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt, die Wärme zu technisch und wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen anbietet und gemäss Abs. 4 ausgeschiedene Gebiete versorgt, kann die Gemeinde Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, ihre Gebäude innert angemessener Frist an das Leitungsnetz anzuschliessen; ausgenommen sind bereits sanierte Wärmeanlagen und Anlagen, die mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

7. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können durch die Gemeinde verpflichtet werden, für das Leitungsnetz für Fernwärmeversorgungen im Sinne von Abs. 6 Durchleitungsrechte zu gewähren.

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