Art. 3 Energiegesetz (kEnG) - Energiepolitik a) Kanton
Art. 3 kEnG · Energiepolitik a) Kanton
1. Der Regierungsrat plant eine mit dem Bund und anderen Kantonen koordinierte Energiepolitik und sorgt für ihre Berücksichtigung in den übrigen Planungen des Kantons.
2. Er erarbeitet dafür ein kantonales Energiekonzept, welches insbesondere Angaben enthält über
a) * die Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik;
b) * die geplanten Massnahmen zur Zielerreichung der Energiepolitik;
c) * die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen;
d) * den sinnvollen Einsatz der verschiedenen Energieträger.
3. Das Energiekonzept wird zur Beratung und Genehmigung dem Kantonsrat vorgelegt.
4. Der Regierungsrat überwacht die Zielerreichung und sorgt für die Weiterentwicklung des Energiekonzepts. Er erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht.
5. Der Kanton wirkt bei Energieversorgungsunternehmen, bei denen er beteiligt ist, darauf hin, dass die Ziele der Energiepolitik erreicht werden und die Einspeisung erneuerbarer Energie ins öffentliche Netz angemessen vergütet wird.
6. Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie sind anzuhören.