Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
750.1 KENG CH-AR

Art. 2 Energiegesetz (kEnG) - Grundsätze und Ziele

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 kEnG · Grundsätze und Ziele

1. Jede Energie ist sparsam, rationell und nachhaltig zu verwenden. Der Energieverbrauch ist nach dem jeweiligen Stand der Technik durch wirtschaftlich tragbare Effizienzmassnahmen zu reduzieren.

2. Kanton und Gemeinden fördern die Loslösung von fossilen Energieträgern. Sie schaffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Grundlagen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität.

3. Bis ins Jahr 2035 sollen mindestens 40 % des kantonalen Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien aus dem Kanton gedeckt werden, namentlich durch die Nutzung von Sonne, Wind und Wasser.

← Art. 1 kEnG Energiegesetz (kEnG) - Zweck und Gegenstand Art. 3 kEnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →