750.1
KENG
CH-AR
Art. 12e Energiegesetz (kEnG) - Beheizte Freiluftbäder
IIb. Anlagen
Art. 12e kEnG · Beheizte Freiluftbäder
1. Beheizte Freiluftbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2. Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.