750.1
KENG
CH-AR
Art. 1 Energiegesetz (kEnG) - Zweck und Gegenstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 kEnG · Zweck und Gegenstand
1. Dieses Gesetz soll dazu beitragen, eine sichere und umweltschonende Energieversorgung langfristig zu gewährleisten und eine sparsame, rationelle und nachhaltige Energienutzung zu fördern.
2. Es ordnet die kantonale Energiepolitik und schafft die erforderlichen Grundlagen für die Umsetzung der Energie- und Klimaziele des Bundes.
3. Es dient dem Vollzug des übergeordneten Energierechts.