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742.1 CH-AR

Art. 9 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Gefahrenzonen

II. Beitragsberechnung
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Art. 9 Perimeterverordnung · Gefahrenzonen

1. Die beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen werden je nach ihrer Gefährdung in verschiedene Zonen mit prozentual abgestuften Beitragsquoten eingeteilt.

2. Bei dieser Zoneneinteilung sind insbesondere zu berücksichtigen

a) Lage und Entfernung zum Gewässer;

b) Topographie;

c) Zustand des Ufers;

d) Vorhandene Schutzbauten und Ufersicherungen;

e) Mögliche Wasserstände und Wasserverlauf bei Hochwasser;

f) Bodenbeschaffenheit.

3. In der Regel sollen nicht mehr als drei Zonen gebildet werden.

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