742.1
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Anstosslänge
II. Beitragsberechnung
Art. 8 Perimeterverordnung · Anstosslänge
1. Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, können verpflichtet werden, einen festen Anteil der auf die Beitragspflichtigen entfallenden Verbauungskosten zu übernehmen. Der Anteil des einzelnen Grundeigentümers bemisst sich nach der Anstosslänge. Der Zustand des Ufers sowie allfällige von den Unterhaltspflichtigen ausgeführte Ufersicherungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
2. Die Summe dieser Beiträge kann je nach dem durchschnittlichen Zustand des Ufers bis zu 30 Prozent der auf die Beitragspflichtigen entfallenden Kosten ausmachen.
3. Ist der Uferunterhalt durch Wasserrechtskonzessionen besonders geregelt, so trifft die Beitragspflicht nach Abs. 1 den Konzessionsnehmer.