Art. 7 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Fläche oder Schätzungswert
Art. 7 Perimeterverordnung · Fläche oder Schätzungswert
1. Der Beitragsberechnung wird wahlweise die Grundstücksfläche oder ein Schätzungswert zugrundegelegt, je nachdem auf welche Weise eine ausgewogenere Verteilung der Beiträge möglich ist. Für das ganze Verfahren sind die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden.
2. Wird auf die Grundstücksfläche abgestellt, so ist die bestehende und die künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Beitragspflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Wertmassstäben zu veranlagen.
3. Erfolgt die Beitragsberechnung aufgrund eines Schätzungswertes, so sind die pflichtigen Grundstücke oder Werkanlagen einschliesslich deren Bestandteile nach einheitlichen Kriterien einzuschätzen; Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus der Zonenordnung ergeben, sind dabei zu berücksichtigen.