Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.1 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Fläche oder Schätzungswert

II. Beitragsberechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Perimeterverordnung · Fläche oder Schätzungswert

1. Der Beitragsberechnung wird wahlweise die Grundstücksfläche oder ein Schätzungswert zugrundegelegt, je nachdem auf welche Weise eine ausgewogenere Verteilung der Beiträge möglich ist. Für das ganze Verfahren sind die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden.

2. Wird auf die Grundstücksfläche abgestellt, so ist die bestehende und die künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Beitragspflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Wertmassstäben zu veranlagen.

3. Erfolgt die Beitragsberechnung aufgrund eines Schätzungswertes, so sind die pflichtigen Grundstücke oder Werkanlagen einschliesslich deren Bestandteile nach einheitlichen Kriterien einzuschätzen; Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus der Zonenordnung ergeben, sind dabei zu berücksichtigen.

← Art. 6 Perimeterverordnung Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Grundsatz Art. 8 Perimeterverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →