742.1
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Vorleistungen
II. Beitragsberechnung
Art. 5 Perimeterverordnung · Vorleistungen
1. Werden im Rahmen der Verbauung Unterhaltsarbeiten oder andere bauliche Massnahmen an Bauwerken oder Bauteilen ausgeführt, die nicht Verbauungszwecken dienen, so sind die Kosten von den Eigentümern zu tragen. Als solche Bauwerke oder Bauteile gelten insbesondere
a) Brücken inkl. Widerlager, Pfeiler, Flügelmauern samt den entsprechenden Fundationen;
b) Mauern zur Sicherung von Gebäuden, Vorplätzen oder sonstigen Anlagen;
c) Bachüberdeckungen;
d) Leitungen und Kanäle in oder über dem Gewässer;
e) Teiche, Staubecken, Wuhre und andere künstlich geschaffene Fassungs- und Nutzungsanlagen.
2. Dienen die betreffenden Bauten auch Verbauungszwecken, so ist dem Perimeterunternehmen ein entsprechender Anteil der Baukosten zu überbinden.