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742.1 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Massgebende Kosten

II. Beitragsberechnung
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Art. 4 Perimeterverordnung · Massgebende Kosten

1. Für die Beitragsberechnung sind die gesamten Kosten der Verbauung massgebend, einschliesslich der Aufwendungen für Ufergestaltung, Grundstückserwerb, Entschädigungen, Projektierung, Bauleitung und Bauzinsen.

2. Die Leistungen der öffentlichen Hand und von Dritten sind abzuziehen, ebenso zusätzliche Beiträge des Kantons für ausserordentlich umfangreiche Massnahmen zur Sicherung oder Wiederinstandstellung der Bachsohle.

3. Wird die Verbauungsstrecke in einzelne Abschnitte aufgeteilt, so ist die Baukosten-Abrechnung nach Teilstrecken zu erstellen. In diesen Fällen werden gesonderte Perimeterverfahren durchgeführt.

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