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742.1 CH-AR

Art. 30 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Übergangsrecht

V. Schlussbestimmungen
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Art. 30 Perimeterverordnung · Übergangsrecht

1. Diese Verordnung ist auf alle bei ihrem Inkrafttreten begonnenen oder abgeschlossenen Verbauungsprojekte anzuwenden, falls den betreffenden Beitragspflichtigen die Durchführung eines Perimeterverfahrens angezeigt worden ist.

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