742.1
CH-AR
Art. 30 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Übergangsrecht
V. Schlussbestimmungen
Art. 30 Perimeterverordnung · Übergangsrecht
1. Diese Verordnung ist auf alle bei ihrem Inkrafttreten begonnenen oder abgeschlossenen Verbauungsprojekte anzuwenden, falls den betreffenden Beitragspflichtigen die Durchführung eines Perimeterverfahrens angezeigt worden ist.