Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.1 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Grundsätze der Beitragsberechnung

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Perimeterverordnung · Grundsätze der Beitragsberechnung

1. Die Beiträge sind nach Massgabe der Vorteile zu berechnen, die den als perimeterpflichtig erachteten Grundstücken oder Anlagen aus dem Verbauungswerk erwachsen.

2. Der Vorteil wird nach Grösse oder Wert der Grundstücke oder Anlagen, dem zu erwartenden Nutzen, der Höhe der abgewendeten Gefahr und den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen bemessen.

3. Die Summe aller Beiträge darf zusammen mit den Leistungen der öffentlichen Hand oder von Dritten die Gesamtkosten der Verbauung nicht übersteigen.

← Art. 2 Perimeterverordnung Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Grundsatz Art. 4 Perimeterverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →