742.1
CH-AR
Art. 29 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Vollzug
V. Schlussbestimmungen
Art. 29 Perimeterverordnung · Vollzug
1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat. Er kann insbesondere Richtlinien über die Berechnung der Beiträge erlassen.