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742.1 CH-AR

Art. 29 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Vollzug

V. Schlussbestimmungen
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Art. 29 Perimeterverordnung · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Regierungsrat. Er kann insbesondere Richtlinien über die Berechnung der Beiträge erlassen.

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