742.1
CH-AR
Art. 28 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Ausführung von Unterhaltsarbeiten
IV. Unterhalt der Schutzbauten
Art. 28 Perimeterverordnung · Ausführung von Unterhaltsarbeiten
1. Werden an den Schutzbauten Unterhaltsarbeiten notwendig, so hat der Träger des Perimeterunternehmens die Beitragspflichtigen über den Umfang der Bauarbeiten, die voraussichtlichen Kosten sowie die Leistungen der öffentlichen Hand in Kenntnis zu setzen und sie auf die im Kostenverteiler festgelegte Beitragshöhe hinzuweisen.
2. Der Kostenverteiler ist aufgrund der grundbuchlichen Mutationen zu bereinigen.
3. Den Beitragspflichtigen ist eine Frist zur Einreichung von Änderungsbegehren gemäss Art. 17 zu eröffnen.