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742.1 CH-AR

Art. 27 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Erweiterung des Unterhaltsperimeters

IV. Unterhalt der Schutzbauten
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Art. 27 Perimeterverordnung · Erweiterung des Unterhaltsperimeters

1. Der Unterhaltsperimeter kann auf weitere verbaute Teilstücke eines Gewässers ausgedehnt werden, falls sich damit für eine zusammenhängende Strecke eine Unterhaltsregelung erzielen lässt.

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