742.1
CH-AR
Art. 27 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Erweiterung des Unterhaltsperimeters
IV. Unterhalt der Schutzbauten
Art. 27 Perimeterverordnung · Erweiterung des Unterhaltsperimeters
1. Der Unterhaltsperimeter kann auf weitere verbaute Teilstücke eines Gewässers ausgedehnt werden, falls sich damit für eine zusammenhängende Strecke eine Unterhaltsregelung erzielen lässt.