742.1
CH-AR
Art. 26 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Beitragshöhe
IV. Unterhalt der Schutzbauten
Art. 26 Perimeterverordnung · Beitragshöhe
1. Die Beiträge an die Unterhaltskosten bemessen sich nach dem für die Verbauung erstellten Kostenverteiler, sofern die Perimeterkommission nicht einen abweichenden Verteiler aufstellt.
2. Das Verfahren richtet sich im Übrigen unter Vorbehalt von Art. 28 nach den für die Verbauung geltenden Bestimmungen.