742.1
CH-AR
Art. 25 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Beitragspflicht
IV. Unterhalt der Schutzbauten
Art. 25 Perimeterverordnung · Beitragspflicht
1. Die Beitragspflicht am Unterhalt der Schutzbauten wird durch den Unterhaltsperimeter festgelegt. Dieser Perimeter entspricht dem Verbauungsperimeter, sofern nicht aufgrund besonderer Verhältnisse ein abweichender Schutzereich festgelegt wird.
2. Die Beitragspflichtigen haben sich nach Möglichkeit zu einer Wasserbaugenossenschaft zusammenzuschliessen.
3. Die Aufsicht über den Unterhalt der Schutzbauten obliegt dem Kanton.