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742.1 CH-AR

Art. 24 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Grundbuch

III. Verfahren
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Art. 24 Perimeterverordnung · Grundbuch

1. Der Perimeterkommission ist für das ganze Perimeterverfahren uneingeschränkte Einsicht in das Grundbuch zu gewähren.

2. Sämtliche grundbuchliche Verrichtungen, einschliesslich Abschriften und Kopien, sind im Zusammenhang mit einem Perimeterverfahren gebührenfrei.

3. Das Grundbuchamt hat dem Aktuariat der Perimeterkommission alle grundbuchlichen Mutationen im Bereich des Perimeters mitzuteilen, damit er nachgeführt werden kann.

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