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742.1 CH-AR

Art. 23 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Pfandrecht, Rechtsöffnungstitel

III. Verfahren
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Art. 23 Perimeterverordnung · Pfandrecht, Rechtsöffnungstitel

1. Für die rechtskräftig festgelegten Beiträge besteht, gestützt auf Art. 234 Abs. 1 lit. b EG zum ZGB, ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes, gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.

2. Die rechtskräftige Beitragsverfügung bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.

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