742.1
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Beitragsbezug, Fälligkeit, Verzugszins
III. Verfahren
Art. 21 Perimeterverordnung · Beitragsbezug, Fälligkeit, Verzugszins
1. Die Beiträge sind dem Träger des Perimeterunternehmens geschuldet.
2. Sie werden 60 Tage nach Zustellung der Beitragsverfügung zur Zahlung fällig.
3. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ist ein Verzugszins zu bezahlen, dessen Höhe der Regierungsrat generell festsetzt.
4. Das Einlegen eines Rechtsmittels entbindet nicht von der Bezahlung eines Verzugszinses auf dem im Einsprache- oder Rekursverfahren als rechtsgültig erkannten Betrage.