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742.1 CH-AR

Art. 20 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Beitragsschuldner

III. Verfahren
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Art. 20 Perimeterverordnung · Beitragsschuldner

1. Schuldner des ermittelten Perimeterbeitrages ist, wer im Zeitpunkt der Eröffnung der Beitragsverfügung Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes oder der Werkanlage ist.

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