742.1
CH-AR
Art. 20 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Beitragsschuldner
III. Verfahren
Art. 20 Perimeterverordnung · Beitragsschuldner
1. Schuldner des ermittelten Perimeterbeitrages ist, wer im Zeitpunkt der Eröffnung der Beitragsverfügung Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstückes oder der Werkanlage ist.