742.1
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Beitragspflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Perimeterverordnung · Beitragspflicht
1. Beitragspflichtig sind alle Eigentümer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die in dem durch einen Perimeter umgrenzten Schutzbereich der Verbauung liegen und aus dem Ausbau des Gewässers einen Vorteil erfahren. Ein solcher Vorteil ist anzunehmen, wenn eine Gefahr abgewendet oder die Nutzungsmöglichkeiten verbessert werden können.
2. Die Beitragspflicht umfasst auch die im Schutzbereich befindlichen Werkanlagen wie Strassen, Eisenbahnen und ober- und unterirdische Leitungen.
3. Öffentliche Grundstücke und Werkanlagen sind den privaten gleichgestellt.
4. Im Rahmen von Art. 8 Abs. 3 können auch die Inhaber von Wassernutzungsrechten beitragspflichtig sein.