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742.1 CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Beitragsverfügung, Rechtsmittel

III. Verfahren
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Art. 18 Perimeterverordnung · Beitragsverfügung, Rechtsmittel

1. Der Träger des Perimeterunternehmens stellt den Beitragspflichtigen nach Abschluss der Bauabrechnung, gestützt auf den Kostenverteiler, die Beitragsverfügung (Rechnung) zu. Allfällige Abweichungen vom Kostenvoranschlag sind kurz zu begründen.

2. Gegen die Beitragsverfügung kann innert 14 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Der rechtskräftige Kostenverteiler kann nicht mehr angefochten werden.

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