742.1
CH-AR
Art. 17 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Änderung des Kostenverteilers
III. Verfahren
Art. 17 Perimeterverordnung · Änderung des Kostenverteilers
1. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, so nimmt die Perimeterkommission die erforderlichen Anpassungen des Kostenverteilers vor. Die Trägerschaft des Unternehmens ist vorher anzuhören.
2. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, gegen die Änderungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache zu erheben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 14.
3. Eine Änderung des Kostenverteilers kann von den Beitragspflichtigen und von der Trägerschaft des Perimeterunternehmens verlangt werden.
4. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Schutzbereich der Verbauung wegen baulicher Massnahmen wesentlich verändert, so kann verlangt werden, dass der Kostenverteiler angepasst und neu aufgelegt wird.