742.1
CH-AR
Art. 16 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Anmerkung im Grundbuch
III. Verfahren
Art. 16 Perimeterverordnung · Anmerkung im Grundbuch
1. Die rechtskräftig festgelegte Beitragspflicht am Verbauungswerk ist auf Anmeldung des Trägers des Perimeterunternehmens im Grundbuch anzumerken.