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742.1 CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Anmerkung im Grundbuch

III. Verfahren
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Art. 16 Perimeterverordnung · Anmerkung im Grundbuch

1. Die rechtskräftig festgelegte Beitragspflicht am Verbauungswerk ist auf Anmeldung des Trägers des Perimeterunternehmens im Grundbuch anzumerken.

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