742.1
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Rechtsmittel
III. Verfahren
Art. 14 Perimeterverordnung · Rechtsmittel
1. Während der Auflagefrist können die Beitragspflichtigen gegen den Kostenverteiler Einsprache erheben. Die Einsprachen sind schriftlich bei der Gemeindekanzlei zuhanden der Perimeterkommission einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2. Sofern die Einsprachen nicht auf gütlichem Wege bereinigt werden können, fällt die Kommission einen Entscheid. Werden im Einspracheverfahren Änderungen des Kostenverteilers vorgenommen, so sind den hievon wesentlich Betroffenen Parteirechte einzuräumen.
3. Gegen einen Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.