742.1
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Öffentliche Auflage
III. Verfahren
Art. 13 Perimeterverordnung · Öffentliche Auflage
1. Der Kostenverteiler wird in allen am Verbauungsprojekt beteiligten Gemeinden während 20 Tagen aufgelegt.
2. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen und den Beitragspflichtigen mit Angabe der Einsprachemöglichkeit schriftlich anzuzeigen.