Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.1 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Öffentliche Auflage

III. Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Perimeterverordnung · Öffentliche Auflage

1. Der Kostenverteiler wird in allen am Verbauungsprojekt beteiligten Gemeinden während 20 Tagen aufgelegt.

2. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen und den Beitragspflichtigen mit Angabe der Einsprachemöglichkeit schriftlich anzuzeigen.

← Art. 12 Perimeterverordnung Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Grundsatz Art. 14 Perimeterverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →