Art. 12 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Kostenverteiler
Art. 12 Perimeterverordnung · Kostenverteiler
1. Die Perimeterkommission erstellt auf den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Verbauungsprojektes einen Kostenverteiler, der folgende Angaben enthält
a) Beschluss des Regierungsrates über Bauausführung und Einleitung des Perimeterverfahrens;
b) Höhe der mutmasslichen Gesamtkosten, der Leistungen von Bund, Kanton und Gemeinde, allfälliger Vorleistungen sowie des auf die Beitragspflichtigen gesamthaft entfallenden Kostenanteils aufgrund des Kostenvoranschlages;
c) Begründung der Berechnungsweise und Angabe der hauptsächlichen Kriterien für die Einteilung der Gefahrenzonen;
d) Perimeterplan mit Umgrenzung des Perimeterbereiches und der einzelnen Gefahrenzonen;
e) Vollständige Perimetertabelle mit den anteiligen Beiträgen in Prozenten und Franken gemäss Kostenvoranschlag.
2. Dem Träger des Perimeterunternehmens ist vor Auflage des Kostenverteilers Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.