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742.1 CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Kostenverteiler

III. Verfahren
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Art. 12 Perimeterverordnung · Kostenverteiler

1. Die Perimeterkommission erstellt auf den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Verbauungsprojektes einen Kostenverteiler, der folgende Angaben enthält

a) Beschluss des Regierungsrates über Bauausführung und Einleitung des Perimeterverfahrens;

b) Höhe der mutmasslichen Gesamtkosten, der Leistungen von Bund, Kanton und Gemeinde, allfälliger Vorleistungen sowie des auf die Beitragspflichtigen gesamthaft entfallenden Kostenanteils aufgrund des Kostenvoranschlages;

c) Begründung der Berechnungsweise und Angabe der hauptsächlichen Kriterien für die Einteilung der Gefahrenzonen;

d) Perimeterplan mit Umgrenzung des Perimeterbereiches und der einzelnen Gefahrenzonen;

e) Vollständige Perimetertabelle mit den anteiligen Beiträgen in Prozenten und Franken gemäss Kostenvoranschlag.

2. Dem Träger des Perimeterunternehmens ist vor Auflage des Kostenverteilers Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

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