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742.1 CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Perimeterkommission

III. Verfahren
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Art. 11 Perimeterverordnung · Perimeterkommission

1. Die fünfköpfige Perimeterkommission wird vom Regierungsrat ernannt. Drei Mitglieder, unter ihnen der Obmann, werden aus den drei Bezirken, die übrigen Mitglieder auf Vorschlag der Gemeinde gewählt, in der das Verbauungswerk ausgeführt wird. Sind mehrere Gemeinden beteiligt, so kann die Zahl der Mitglieder erhöht werden. Die aus den Bezirken stammenden Mitglieder können als ständige Mitglieder bestimmt werden.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft besorgt das Aktuariat.

3. Die Perimeterkommission ist für alle aufgrund dieser Verordnung zu erlassenden Entscheide zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.

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