742.1
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Trägerschaft
III. Verfahren
Art. 10 Perimeterverordnung · Trägerschaft
1. Der Regierungsrat kann den Kanton, die beteiligten Gemeinden oder eine Wasserbaugenossenschaft mit der Verbauung beauftragen.
2. Das Perimeterverfahren wird von einer Perimeterkommission durchgeführt (Art. 11).