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742.1 CH-AR

Art. 10 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Trägerschaft

III. Verfahren
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Art. 10 Perimeterverordnung · Trägerschaft

1. Der Regierungsrat kann den Kanton, die beteiligten Gemeinden oder eine Wasserbaugenossenschaft mit der Verbauung beauftragen.

2. Das Perimeterverfahren wird von einer Perimeterkommission durchgeführt (Art. 11).

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