742.1
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung) - Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Perimeterverordnung · Grundsatz
1. Soweit die Kosten der Korrektion oder der Verbauung eines öffentlichen Gewässers und des Unterhalts eines Verbauungswerkes nicht durch Subventionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gedeckt sind, haben die Grundeigentümer nach Massgabe dieser Verordnung Beiträge zu leisten.